Entsorgung

 

Abfallentsorgung

Kontakt

Zweckverband Abfallwirtschaft Oberes ElbtalTelefon: 0351 40404-0
Meißner Straße 151 aFax: 0351 40404-550
01445 RadebeulE-Mail:

 

Öffnungszeiten:

Montag9 - 12 Uhr
Dienstag9 - 12 Uhr und 14 - 18 Uhr
Mittwoch9 - 12 Uhr
Donnerstag9 - 12 Uhr und 14 - 18 Uhr
Freitag9 - 12 Uhr

 

Abfallkalender: Alle Abfuhrtermine individuell abrufbar – keine verpassten Abholungen mehr!    ZAOE: Entsorgungstermine

 

Sperrmüllkarte: Online-Terminbuchung für Sperrmüll – einfach, schnell, direkt!     

ZAOE: Onlineformular Sperrmüllabholung

 

Abfall-ABC: Wo entsorge ich was? Alle Antworten mit einem Klick!

ZAOE: Abfall-ABC

 

 

Abwasserentsorgung - ehem. Gemeinde Höckendorf

Für die Ortsteile Beerwalde, Borlas, Höckendorf und Edle Krone, Obercunnersdorf, Paulshain und Ruppendorf obliegt die Abwasserentsorgung der Gemeinde Klingenberg. Grundlage bildet die Abwassersatzung.

 

Gemäß Abwasserbeseitigungskonzept der Gemeinde erfolgt die Schmutzwasserentsorgung für die Ortsteile Beerwalde, Höckendorf und Ruppendorf zentral. Das Abwasser wird über öffentliche Schmutzwasserkanäle zur Kläranlage Höckendorf geleitet und dort fachgerecht gereinigt. Der Betrieb der Kläranlage erfolgt durch die Veolia GmbH. Die Ortsteile Borlas, Edle Krone, Obercunnersdorf und Paulshain werden dezentral über private Kleinkläranlagen oder abflusslose Gruben entwässert.

 
Ihre Ansprechpersonen

Lippert, Stefan
Leiter Bauverwaltung
Bachstraße 6a, 01774 Klingenberg OT Pretzschendorf
Telefon: 035055 680-60
Fax: 035055 680-98
E-Mail:  


Kliche, Matthias
Hoch- & Tiefbau sowie Gewässerschutz
Bachstraße 6a, 01774 Klingenberg OT Pretzschendorf
Telefon: 035055 680-62
Fax: 035055 680-98
E-Mail:  

 

Abwasserentsorgung - ehem. Gemeinde Pretzschendorf

Die Abwasserentsorgung in den Ortsteilen Colmnitz, Friedersdorf, Klingenberg, Röthenbach und Pretzschendorf obliegt dem Abwasserzweckverband Muldental.

 

Kontakt

Abwasserzweckverband "Muldental"-Freiberger MuldeTelefon: 03731 203009-0
Bahnhofstraße 2Fax: 03731 203009-20
09633 HalsbrückeE-Mail:

 

Öffnungszeiten:

Montaggeschlossen
Dienstag9:00 - 11:30 Uhr / 14:00 - 15:30 Uhr
Mittwochgeschlossen
Donnerstag9:00 - 11:30 Uhr / 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag9:00 - 11:30 Uhr

 

Satzungen sind abrufbar unter http://www.azv-muldental.de/satzung.html 

 

Kleinkläranlagen

Für die Errichtung und Betreibung von privaten Kleinkläranlagen ist der Grundstückseigentümer verantwortlich. Vor Inbetriebnahme einer

  • Vollbiologischen Kleinkläranlage nach DIN 4261 Teil 2

  • Pflanzenkläranlage nach ATV A 262

  • Biologischen Nachrüstung einer vorhandenen Kleinkläranlage

wird eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung gereinigter Abwässer in ein Gewässer (Kleineinleitungen) gemäß § 2 Abs. 1 Wasserhaushaltgesetz (WHG) benötigt. Gleiches gilt bei einer Verbringung in den Untergrund (Versickerung). Wird  ein neuer Rohrauslauf am Gewässer errichtet, bedarf diese Maßnahme einer wasserrechtlichen Genehmigung gemäß § 91 Abs. 1 Sächs. Wassergesetzes. 


Die wasserrechtlichen Erlaubnisse bzw. Genehmigung erteilt das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Abt. Umwelt, Referat Gewässerschutz.

Erfolgt die Ableitung in ein Entwässerungssystem, welches von mehereren Betreibern genutzt oder wird z. B. eine Straßenentwässerung mit eingebundenen (Mehrfachnutzung), handelt es sich um eine Teilortskanalisation, eine so genannte indirekte Einleitung. In diesem Fall erteilt die Gemeinde Klingenberg in ihrem Zuständigkeitsbereich die wasserrechtliche Zustimmung. Im Zuständigkeitsbereich des Abwasserzweckverbandes erfolgt dies durch den AZV Muldental.

Einzureichende Unterlagen:

  1. Flurkartenauszug / Lageplan mit gekennzeichnetem Grundstück und Standort der Kleinkläranlage sowie Entwässerungsleitung bis zum Gewässer bzw. Versicherungsanlage

  2. Kläranlagendokumentation (einschl. Nr. der gültigen Allg. bauaufsichtlichen Zulassung des DIBT)

  3. Angabe zur Abwassermenge (Anzahl Haushalte und Personen)

  4. Angabe zur Abwasserleitung

  5. Zustimmung vom Eigentümer mitbenutzter Flurstücke

  6. Befreiung des AZV von der Anschluss- und Benutzungspflicht für Abwasser (nur im Zuständigkeitsbereich des Abwasserzweckverbandes)

Bei einer Verbringung in den Untergrund ist weiterhin ein Sickerfähigkeitsnachweis (Sickertest / hydrogeologisches- oder Bodengutachten) zu erbringen. Bei Beantragung einer Fristverlängerung einer bereits bestehenden wasserrechtlichen Gestattung sollte die Kopie des bisherigen Bescheides beigefügt werden.