Straßenunterhaltung & Gewässerschutz
Straßenunterhaltung
Die Zuständigkeit der Gemeinde umfasst neben der Instandhaltung der Straßen, Plätze und Fußwege auch die Straßenentwässerungsanlagen. Die Durchführung des Winterdienstes auf den kommunalen Straßen und Anlagen wird nach Prioritäten eingestuft. Er umfasst die Beseitigung der durch Schnee und Glätte auftretenden Verkehrsgefährdungen im Rahmen der finanziellen und sachlichen Leistungsfähigkeit durch Räumen und Streuen.
Die Räum- und Streupflicht des Fußgängerverkehrs sowie die Anliegerpflichten sind in der Straßenreinigungssatzung geregelt.
Die Unterhaltung und der Winterdienst für Kreis-, Staats- und Bundesstraßen obliegt dem Landratsamt Sächsische Schweiz - Osterzgebirge, Abt. Straßenbau und Verkehr.
Straßenverzeichnis (PDF, 17 KB)
Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung (PDF, 606 KB)
Ansprechpartner: Matthias Kliche, Franz Brendler
Gewässerunterhaltung
Nach dem Sächsischen Wassergesetz werden die Fließgewässer unterteilt in:
Gewässer 1. Ordnung (Wilde Weißeritz, Bobritzsch)
Gewässer 2. Ordnung (alle Gewässer, die keine Gewässer 1. Ordnung sind)
Die Gewässer 1. Ordnung unterliegen der Verantwortung der Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen. Für Gewässer 2. Ordnung (Unterhaltungslast) ist die Gemeinde Klingenberg zuständig.
Gewässerrandstreifen
Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses und der Verminderung von Schadstoffeinträgen.
Die Breite der Gewässerrandstreifen beträgt beidseitig 5 m innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile.
Die Errichtung baulicher und sonstiger Anlagen auf diesem Randsteifen, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind, ist verboten. Die Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder fortgeschwemmt werden können, ist ebenfalls untersagt.
Standortgerechte Bäume und Sträucher (z. B. Weide, Schwarzerle) dürfen nicht entfernt werden. Nicht standortgerechte Anpflanzungen (z. B. Koniferen, Blaufichten) dürfen nicht neu angepflanzt werden.
Durch diesen Schutzbereich werden die Begeh- und Befahrbarkeit zur Gewässerunterhaltung gewährleistet.
Rechtsgrundlagen für diese wasserrechtlichen Bestimmungen sind im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und im Sächsischen Wassergesetz (SächsWG) geregelt.
Hinweisblatt zu Gewässerrandstreifen (PDF, 56 KB) - Quelle: Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Gewässerunterhaltungskonzept (PDF, 254 KB)
Colmnitzbach - Anlage 1 (PDF, 3.7 MB)
Höckenbach - Anlage 2 (PDF, 2.7 MB)
Friedersdorfer Bach - Anlage 3 (PDF, 711 KB)
Ansprechpartner: Matthias Kliche
Ansprechpartner
Kliche, Matthias
Bauordnungs- und Straßenverkehrsrecht
Bachstraße 6a, 01774 Klingenberg OT Pretzschendorf
Telefon: 035055 680-62
Fax: 035055 680-98
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