Die Beseitigung von baulichen Anlagen wird in § 61 Abs. 3 Sächsischen Bauordnung in gültiger Fassung geregelt. Für die dort aufgezeigten Gebäude und Anlagen bedarf es keiner Baugenehmigung.
Das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Abt. Umwelt, Ref. Abfall/Boden/Altlasten, stellt ein Merkblatt zu abfall- und bodenschutzrechtlichen Anforderungen bei Abbrucharbeiten zur Verfügung. Dieses Merkblatt gibt Hinweise zur rechtmäßigen Entsorgung der Abfälle und zum Bodenschutz.
Merkblatt für Abbrucharbeiten (PDF, 20 KB)
Für die Ortsteile Beerwalde, Borlas, Höckendorf und Edle Krone, Obercunnersdorf, Paulshain und Ruppendorf obliegt die Abwasserentsorgung der Gemeinde Klingenberg. Grundlage bildet die Abwassersatzung der ehemaligen Gemeinde Höckendorf.
Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (PDF, 165 KB)
Satzung zur 1. Änderung der Abwassersatzung (PDF, 147 KB)
Gemäß Abwasserbeseitigungskonzept der Gemeinde erfolgt die Schmutzwasserentsorgung für die Ortsteile Beerwalde, Höckendorf und Ruppendorf zentral. Das Abwasser wird über öffentliche Schmutzwasserkanäle zur Kläranlage Höckendorf geleitet und dort fachgerecht gereinigt. Der Betrieb der Kläranlage erfolgt durch die OEWA GmbH. Die Ortsteile Borlas, Edle Krone, Obercunnersdorf und Paulshain werden dezentral über private Kleinkläranlagen oder abflusslose Gruben entwässert.
Die Abwasserentsorgung in den Ortsteilen Colmnitz, Friedersdorf, Klingenberg, Röthenbach und Pretzschendorf obliegt dem Abwasserzweckverband Muldental.
Öffnungszeiten:
Montag | geschlossen |
Dienstag | 9:00 - 11:30 Uhr / 14:00 - 15:30 Uhr |
Mittwoch | geschlossen |
Donnerstag | 9:00 - 11:30 Uhr / 14:00 - 18:00 Uhr |
Freitag | 9:00 - 11:30 Uhr |
Satzungen sind abrufbar unter http://www.azv-muldental.de/satzung.html
Aktuelle Baumaßnahmen
Dorfgemeinschaftszentrum + Feuerwehr, Obercunnersdorf
Geplante Baumaßnahmen
Erweiterung Spielberg der Kita Colmnitz
Baugenehmigungen gemäß der Sächsischen Bauordnung werden durch das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Bauamt, Referat Bauaufsicht erteilt.
Die Gemeinde Klingenberg beabsichtigt in den kommenden Jahren die Umsetzung folgender Maßnahmen:
Übersicht LEADER-Vorhaben (PDF, 208 KB)
Ausschreibungen der Gemeinde Klingenberg finden Sie auf dem Vergabeportal der SDV Vergabe GmbH www.eVergabe.de
Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge hat die Bodenrichtwerte zum Stichtag 31.08.2018 im April 2019 beschlossen. Die durchschnittlichen Lagewerte für Grund und Boden der Nutzungsarten Bauland, Freizeit- und Kleingarten sowie Land- und Forstwirtschaft sind bequem und sprechzeitenabhängig online über das Bodenrichtwertinformationssystem www.boris.sachsen.de einsehbar. Telefonische und persönliche Auskünfte sind innerhalb der Sprechzeiten über die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses möglich.
Sprechzeiten:
Montag und Freitag 8 - 12 Uhr / Dienstag und Donnerstag 8 - 12 Uhr sowie 13 - 18 Uhr
Tel: 03501 515-3302 oder -3304
E-Mail: gutachterausschuss@landratsamt-pirna.de
Besucheranschrift: 01796 Pirna, Schloßpark 22
Zur Verbesserung der Breitbandversorgung in unserer Gemeinde wurde mit den notwendigen Voruntersuchungen zur Beantragung von Bundesfördermitteln begonnen. Ein wichtiger Teil dieser Vorarbeit ist die Markterkundung.
Sie stellt sicher, dass nur da öffentliche Mittel aufgewendet werden, wo kein entsprechend leistungsfähiges Breitbandangebot durch den Markt gemacht wird.
Diese Markterkundung wurde auf der Internetseite für Breitbandausschreibungen des Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (www.breitbandausschreibungen.de) veröffentlicht.
Geschützt werden sollen u. a.:
Im Zeitraum 01.03. – 30.09. sind Fällungen nur mit Sondergenehmigung möglich!
Für die Verkehrssicherheit der Bäume an kommunalen Straßen, Wegen und Plätzen sowie die Durchführung der Pflegemaßnahmen ist die Bauverwaltung der Gemeinde Klingenberg zuständig. Die Kreis-, Staats- und Bundesstraßen liegen im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Sächsische Schweiz-Osterzgebirge.
Antrag Fällgenehmigung (PDF, 403 KB)
Rückmeldung Ersatzpflanzung (PDF, 51 KB)
Nach dem Sächsischen Wassergesetz werden die Fließgewässer unterteilt in:
Die Gewässer 1. Ordnung unterliegen der Verantwortung der Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen. Für Gewässer 2. Ordnung (Unterhaltungslast) ist die Gemeinde Klingenberg zuständig.
Gewässerrandstreifen
Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses und der Verminderung von Schadstoffeinträgen.
Die Breite der Gewässerrandstreifen beträgt beidseitig 5 m innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile.
Die Errichtung baulicher und sonstiger Anlagen auf diesem Randsteifen, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind, ist verboten. Die Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder fortgeschwemmt werden können, ist ebenfalls untersagt.
Standortgerechte Bäume und Sträucher (z. B. Weide, Schwarzerle) dürfen nicht entfernt werden. Nicht standortgerechte Anpflanzungen (z. B. Koniferen, Blaufichten) dürfen nicht neu angepflanzt werden.
Durch diesen Schutzbereich werden die Begeh- und Befahrbarkeit zur Gewässerunterhaltung gewährleistet.
Rechtsgrundlagen für diese wasserrechtlichen Bestimmungen sind im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und im Sächsischen Wassergesetz (SächsWG) geregelt.
Hinweisblatt zu Gewässerrandstreifen (PDF, 56 KB)
Quelle: Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Gewässerunterhaltungskonzept (PDF, 254 KB)
Colmnitzbach - Anlage 1 (PDF, 3.7 MB)
Höckenbach - Anlage 2 (PDF, 2.7 MB)
Friedersdorfer Bach - Anlage 3 (PDF, 711 KB)
Für die Errichtung und Betreibung von privaten Kleinkläranlagen ist der Grundstückseigentümer verantwortlich. Vor Inbetriebnahme einer
Die Gemeinde Klingenberg nimmt die Aufgaben der örtlichen Straßenverkehrsbehörde nach § 45 StVO für die kommunalen Straßen wahr. Sie ist für den Erlass von verkehrsrechtlichen Anordnungen zuständig. Bei Maßnahmen an Bundes-, Staats- und Kreisstraßen ist das Landratsamt Sächsische Schweiz - Osterzgebirge, Abt. Straßenbau und Verkehr, Referat Verkehrsrecht zuständig.
Auf Antrag wird die Erlaubnis zur Nutzung von öffentlichen Verkehrsflächen erteilt. Das können Flächen für Bauarbeiten, z.B. das Aufstellen von Gerüsten und Baucontainern, Lagerung von Baumaterial, Bauzäune, Aufgrabungen zur Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen sowie das Herstellen dauerhafter Grundstückseinfahrten sein.
Die Zuständigkeit der Gemeinde umfasst neben der Instandhaltung der Straßen, Plätze und Fußwege auch die Straßenentwässerungsanlagen. Die Durchführung des Winterdienstes auf den kommunalen Straßen und Anlagen wird nach Prioritäten eingestuft. Er umfasst die Beseitigung der durch Schnee und Glätte auftretenden Verkehrsgefährdungen im Rahmen der finanziellen und sachlichen Leistungsfähigkeit durch Räumen und Streuen.
Die Räum- und Streupflicht des Fußgängerverkehrs sowie die Anliegerpflichten sind in der Straßenreinigungssatzung geregelt.
Für Werbeanlagen (ortsfeste bauliche Anlagen) mit einer Ansichtsfläche über 1 qm ist eine baurechtliche Genehmigung gemäß § 59 Abs. 1 SächsBauO erforderlich.
Der Bauantrag ist im Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Abteilung Bau, Referat Bauaufsicht einzureichen. Diesem sind ein Lageplan Maßstab 1:500 und eine Bauzeichnung (oder Foto) beizufügen. Das Bauamt des Landratsamtes prüft, ob noch ein Nachweis der Standsicherheit erforderlich ist.
Bei der Aufstellung einer Werbeanlage sind Sichtbehinderungen und Blendwirkungen auszuschließen. Die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs auf der Straße darf nicht gefährdet werden.