Die Beseitigung von baulichen Anlagen wird in § 61 Abs. 3 Sächsischen Bauordnung in gültiger Fassung geregelt. Für die dort aufgezeigten Gebäude und Anlagen bedarf es keiner Baugenehmigung.
Das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Abt. Umwelt, Ref. Abfall/Boden/Altlasten, stellt ein Merkblatt zu abfall- und bodenschutzrechtlichen Anforderungen bei Abbrucharbeiten zur Verfügung. Dieses Merkblatt gibt Hinweise zur rechtmäßigen Entsorgung der Abfälle und zum Bodenschutz.
Merkblatt für Abbrucharbeiten (PDF, 20 KB)
Für die Ortsteile Beerwalde, Borlas, Höckendorf und Edle Krone, Obercunnersdorf, Paulshain und Ruppendorf obliegt die Abwasserentsorgung der Gemeinde Klingenberg. Grundlage bildet die Abwassersatzung.
Gemäß Abwasserbeseitigungskonzept der Gemeinde erfolgt die Schmutzwasserentsorgung für die Ortsteile Beerwalde, Höckendorf und Ruppendorf zentral. Das Abwasser wird über öffentliche Schmutzwasserkanäle zur Kläranlage Höckendorf geleitet und dort fachgerecht gereinigt. Der Betrieb der Kläranlage erfolgt durch die OEWA GmbH. Die Ortsteile Borlas, Edle Krone, Obercunnersdorf und Paulshain werden dezentral über private Kleinkläranlagen oder abflusslose Gruben entwässert.
Die Abwasserentsorgung in den Ortsteilen Colmnitz, Friedersdorf, Klingenberg, Röthenbach und Pretzschendorf obliegt dem Abwasserzweckverband Muldental.
Öffnungszeiten:
Montag | geschlossen |
Dienstag | 9:00 - 11:30 Uhr / 14:00 - 15:30 Uhr |
Mittwoch | geschlossen |
Donnerstag | 9:00 - 11:30 Uhr / 14:00 - 18:00 Uhr |
Freitag | 9:00 - 11:30 Uhr |
Satzungen sind abrufbar unter http://www.azv-muldental.de/satzung.html
Baugenehmigungen gemäß der Sächsischen Bauordnung werden durch das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Bauamt, Referat Bauaufsicht erteilt.
Bebauungsplan Am Pfarrbusch OT Colmnitz (PDF, 6.3 MB)
1. Änderung Bebauungsplan "Am Rittergut" Colmnitz (PDF, 24 MB)
Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge hat die Bodenrichtwerte zum Stichtag 31.08.2018 im April 2019 beschlossen. Die durchschnittlichen Lagewerte für Grund und Boden der Nutzungsarten Bauland, Freizeit- und Kleingarten sowie Land- und Forstwirtschaft sind bequem und sprechzeitenabhängig online über das Bodenrichtwertinformationssystem www.boris.sachsen.de einsehbar. Telefonische und persönliche Auskünfte sind innerhalb der Sprechzeiten über die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses möglich.
Sprechzeiten:
Montag und Freitag 8 - 12 Uhr / Dienstag und Donnerstag 8 - 12 Uhr sowie 13 - 18 Uhr
Tel: 03501 515-3302 oder -3304
E-Mail: gutachterausschuss@landratsamt-pirna.de
Besucheranschrift: 01796 Pirna, Schloßpark 22
Im Gebiet der Gemeinde Klingenberg gibt es Gebiete, in denen eine Breitbandversorgung mit einer Downloadrate von mindestens 30 Mbit/s aktuell nicht vorhanden und innerhalb der nächsten drei Jahre auch nicht zu erwarten ist. Hierbei handelt es sich um sog. weiße Flecken im Sinne der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“; (Förderrichtlinie des Bundes) und der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung des Ausbaus von Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzen und zur Ausstattung von touristisch relevanten, öffentlichen Bereichen mit öffentlich zugänglichen Hot Spots/WLAN (Richtlinie Digitale Offensive Sachsen – RL DiOS) vom 18. September 2018 (Förderrichtlinie des Freistaates Sachsen). Die betroffenen Bereiche sind in angefügter Karte dargestellt.
Zur Förderung der Versorgung dieser weißen Flecken hat die Gemeinde Klingenberg Fördermittel beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bzw. dessen Projektträger, der atene KOM GmbH, nach der Förderrichtlinie des Bundes beantragt und hierauf einen vorläufigen Zuwendungsbescheid erhalten. Weiterhin hat die Gemeinde Klingenberg beim Freistaat Sachsen bzw. der zuständigen Landesdirektion Sachsen eine Förderung nach der Förderrichtlinie des Freistaates Sachsen beantragt und einen Zuwendungsbescheid erhalten.
Die Gemeinde Klingenberg als Konzessionsgeber will zur Versorgung aller Bürger, Gewerbetreibenden, Unternehmen, öffentlichen Einrichtungen und Bildungseinrichtungen im Ausbaugebiet mit breitbandigen Telekommunikationsdiensten den Bau und Betrieb eines nachhaltigen sowie zukunfts- und hochleistungsfähigen Breitbandnetzes (NGA-Netzes) und die Erbringung von Endkundendienstleistungen im Wege einer Konzession an einen zuverlässigen, geeigneten und leistungsfähigen Telekommunikationsanbieter vergeben und diesen entsprechend fördern, indem sie die erhaltenen Fördermittel an diesen weiterreicht. Zur Auswahl eines entsprechenden Anbieters hat die Gemeinde Klingenberg ein förmliches Vergabeverfahren nach der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) durchgeführt. Es erfolgte eine EU-weite Ausschreibung zur Förderung der Errichtung und des Betriebes von NGA-Netzen im Wirtschaftlichkeitslückenmodell gemäß den fördermittelrechtlichen Vorgaben.
Im Rahmen dieses Verfahrens hat die Telekom Deutschland GmbH das wirtschaftlichste Angebot eingereicht. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 14.09.2021 einen Beschluss gefasst, der den Bürgermeister ermächtigt, einen entsprechenden Vertrag mit dem Unternehmen abzuschließen, sobald die endgültigen Zuwendungsbescheide des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bzw. dessen Projektträgers, der PricewaterhouseCoopers GmbH WPG in Zusammenarbeit mit VDI/VDE Innovation + Technik GmbH und TÜV Rheinland Consulting GmbH und des Freistaates Sachsen/der Landesdirektion Sachen für das Projekt vorliegen.
Die finalen Zuwendungsbescheide können jetzt auf Grundlage des wirtschaftlichsten Angebots durch Gemeinde beantragt werden. Es ist nach aktuellem Stand zu rechnen, dass diese voraussichtlich Anfang 2022 vorliegen. Mit der Vertragsunterzeichnung beginnt dann unter Federführung der Telekom Deutschland GmbH ein etwa 3-jähriger Umsetzungsprozess, bis alle betroffenen Haushalte über den schnellen Internetzugang verfügen werden.
Zum genauen Ablauf werden dann die betroffenen Haushalte nochmal umfangreich informiert.
Übersichtskarte Glasfaserausbau in Klingenberg (PDF, 6,9 MB)
Unterstützer und Förderer
© Bundesförderung Breitband |
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© BMDV |
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© SMWA |
Geschützt werden sollen u. a.:
Im Zeitraum 01.03. – 30.09. sind Fällungen nur mit Sondergenehmigung möglich!
Für die Verkehrssicherheit der Bäume an kommunalen Straßen, Wegen und Plätzen sowie die Durchführung der Pflegemaßnahmen ist die Bauverwaltung der Gemeinde Klingenberg zuständig. Die Kreis-, Staats- und Bundesstraßen liegen im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Sächsische Schweiz-Osterzgebirge.
Nach dem Sächsischen Wassergesetz werden die Fließgewässer unterteilt in:
Die Gewässer 1. Ordnung unterliegen der Verantwortung der Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen. Für Gewässer 2. Ordnung (Unterhaltungslast) ist die Gemeinde Klingenberg zuständig.
Gewässerrandstreifen
Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses und der Verminderung von Schadstoffeinträgen.
Die Breite der Gewässerrandstreifen beträgt beidseitig 5 m innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile.
Die Errichtung baulicher und sonstiger Anlagen auf diesem Randsteifen, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind, ist verboten. Die Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder fortgeschwemmt werden können, ist ebenfalls untersagt.
Standortgerechte Bäume und Sträucher (z. B. Weide, Schwarzerle) dürfen nicht entfernt werden. Nicht standortgerechte Anpflanzungen (z. B. Koniferen, Blaufichten) dürfen nicht neu angepflanzt werden.
Durch diesen Schutzbereich werden die Begeh- und Befahrbarkeit zur Gewässerunterhaltung gewährleistet.
Rechtsgrundlagen für diese wasserrechtlichen Bestimmungen sind im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und im Sächsischen Wassergesetz (SächsWG) geregelt.
Hinweisblatt zu Gewässerrandstreifen (PDF, 56 KB)
Quelle: Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Gewässerunterhaltungskonzept (PDF, 254 KB)
Colmnitzbach - Anlage 1 (PDF, 3.7 MB)
Höckenbach - Anlage 2 (PDF, 2.7 MB)
Friedersdorfer Bach - Anlage 3 (PDF, 711 KB)
Für die Errichtung und Betreibung von privaten Kleinkläranlagen ist der Grundstückseigentümer verantwortlich. Vor Inbetriebnahme einer
Die Gemeinde Klingenberg nimmt die Aufgaben der örtlichen Straßenverkehrsbehörde nach § 45 StVO für die kommunalen Straßen wahr. Sie ist für den Erlass von verkehrsrechtlichen Anordnungen zuständig. Bei Maßnahmen an Bundes-, Staats- und Kreisstraßen ist das Landratsamt Sächsische Schweiz - Osterzgebirge, Abt. Straßenbau und Verkehr, Referat Verkehrsrecht zuständig.
Auf Antrag wird die Erlaubnis zur Nutzung von öffentlichen Verkehrsflächen erteilt. Das können Flächen für Bauarbeiten, z.B. das Aufstellen von Gerüsten und Baucontainern, Lagerung von Baumaterial, Bauzäune, Aufgrabungen zur Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen sowie das Herstellen dauerhafter Grundstückseinfahrten sein.
Die Zuständigkeit der Gemeinde umfasst neben der Instandhaltung der Straßen, Plätze und Fußwege auch die Straßenentwässerungsanlagen. Die Durchführung des Winterdienstes auf den kommunalen Straßen und Anlagen wird nach Prioritäten eingestuft. Er umfasst die Beseitigung der durch Schnee und Glätte auftretenden Verkehrsgefährdungen im Rahmen der finanziellen und sachlichen Leistungsfähigkeit durch Räumen und Streuen.
Die Räum- und Streupflicht des Fußgängerverkehrs sowie die Anliegerpflichten sind in der Straßenreinigungssatzung geregelt.
Für Werbeanlagen (ortsfeste bauliche Anlagen) mit einer Ansichtsfläche über 1 qm ist eine baurechtliche Genehmigung gemäß § 59 Abs. 1 SächsBauO erforderlich.
Der Bauantrag ist im Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Abteilung Bau, Referat Bauaufsicht einzureichen. Diesem sind ein Lageplan Maßstab 1:500 und eine Bauzeichnung (oder Foto) beizufügen. Das Bauamt des Landratsamtes prüft, ob noch ein Nachweis der Standsicherheit erforderlich ist.
Bei der Aufstellung einer Werbeanlage sind Sichtbehinderungen und Blendwirkungen auszuschließen. Die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs auf der Straße darf nicht gefährdet werden.