Gemäß § 2 Abs. 1 Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz (SächsSchiedsGütStG) ist die Gemeinde verpflichtet, eine Schiedsstelle zu errichten. Die Aufgaben der Schiedsstelle werden von einem ehrenamtlich tätigen Friedensrichter wahrgenommen.
Das Schlichtungsverfahren dient dem Ziel, Rechtsstreitigkeiten durch eine Einigung der Parteien beizulegen.
Das Schlichtungsverfahren findet nicht statt in Rechtsstreitigkeiten, an denen der Bund, die Länder, die Gemeinden oder andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts beteiligt sind.
Schlichtungs- und Sühneverhandlungen sind grundsätzlich nicht öffentlich.
Der Friedensrichter hat, auch nach Beendigung seiner Amtszeit, Verschwiegenheit über die Verhandlungen und die ihm bekannt gewordenen Verhältnisse von Parteien zu bewahren.
a) Schlichtungsverfahren bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 1 Abs. 2 SächsSchiedsGütStG
b) Sühneverfahren bei Privatklagesachen nach § 380 Abs. 1 Strafprozessordnung