Bürgerbüro
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An- und Ummeldung Wohnsitz
Anmeldung des Wohnsitzes
Bei der Anmeldung eines Wohnsitzes ist der Reisepass bzw. der Personalausweis sowie der Kinderausweis / Kinderreisepass zur Änderung der neuen Wohnanschrift im Bürgerbüro vorzulegen. Die Anmeldung ist gebührenfrei.
Ummeldung des Wohnsitzes
Bei einem Umzug innerhalb der Gemeinde ist ebenfalls der Reisepass bzw. der Personalausweis sowie der Kinderausweis / Kinderreisepass zur Änderung der neuen Wohnanschrift im Bürgerbüro vorzulegen. Die Ummeldung ist gebührenfrei.
Abmeldung des Wohnsitzes
Die Abmeldung von Wohnsitzen innerhalb Deutschlands ist seit dem 1. Juni 2004 entfallen. Eine Abmeldung ist nur noch bei Verzug ins Ausland gesetzlich festgeschrieben. Dazu ist die Vorlage des Reisepasses bzw. des Personalausweises erforderlich. Die Abmeldung ist gebührenfrei.
Wohnungsgeberbestätigung
Zum 01.11.2015 ist das neue Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft getreten, welches die Landesmeldegesetze, so auch das Sächsische Meldegesetz, abgelöst hat.
Im BMG ist geregelt, dass ab diesem Zeitpunkt bei der melderechtlichen An-, Um-, und Abmeldung die Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung zwingend notwendig ist.
Wohnungsgeberbestätigung (PDF, 277 KB)
Einverständniserklärung bei Umzug eines minderjährigen Kindes (PDF, 168 KB)
Alters- und Hochzeitsjubiläen
Altersjubiläen
Zum 01.11.2015 wurde das Sächsische Meldegesetz durch das Bundesmeldegesetz abgelöst. Im Bundesmeldegesetz sind Altersjubiläen neu definiert:
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder weitere fünfte Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende.
Der Bürgermeister gratuliert persönlich Bürgern der Gemeinde zur Vollendung des 90., 95. und 100. Lebensjahres.
Er kann im Verhinderungsfall ein Mitglied des Gemeinderates, einen Seniorenbetreuer oder einen Vertreter der Verwaltung delegieren.
Der Gemeinderat, Seniorenbetreuer oder ein Vertreter der Verwaltung gratuliert Bürgern des betreffenden Ortsteils der Gemeinde Klingenberg zur Vollendung des 80. und 85. Lebensjahres.
Anlässlich des 100., 105. und zu jedem weiteren Geburtstag werden Glückwünsche des Bundespräsidenten, des Sächsischen Ministerpräsidenten sowie des Landrates des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge in Form eines Kartengrußes überbracht.
Falls Sie keine Weitergabe wünschen, ist die Einrichtung einer Übermittlungssperre im Bürgerbüro erforderlich.
Die Weitergabe der Jubiläumsdaten an den Bürgermeister sowie an die Seniorenbetreuer entfällt damit.
Der Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungssperre ist mindestens fünf Wochen vor Ihrem Jubiläum in der Gemeindeverwaltung einzureichen. Er ist gebührenfrei und bedarf keiner Begründung.
Hochzeitsjubiläen
Der Bürgermeister gratuliert persönlich Ehepaaren, die die Goldene Hochzeit oder ein späteres Ehejubiläum begehen.
Im Verhinderungsfall kann der Bürgermeister ein Mitglied des Gemeinderates, einen Seniorenbetreuer oder einen Vertreter der Verwaltung delegieren.
Beim 65., 70. und 75. Hochzeitstag werden Glückwünsche des Bundespräsidenten, des Sächsischen Ministerpräsidenten sowie des Landrates des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge in Form eines Kartengrußes überbracht. Der Landrat überreicht seine Glückwünsche bereits schon zum 60. Ehejubiläum.
Falls Sie keine Weitergabe wünschen, ist die Einrichtung einer Übermittlungssperre im Bürgerbüro erforderlich. Die Weitergabe der Jubiläumsdaten entfällt damit.
Der Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungssperre ist mindestens fünf Wochen vor Ihrem Jubiläum in der Gemeindeverwaltung einzureichen. Er ist gebührenfrei und bedarf keiner Begründung.
Antrag Übermittlungssperre (PDF, 90 KB)
Auskünfte
Führungszeugnis
Die Beantragung eines Führungszeugnisses, auch erweitertes Führungszeugnis, kann nur persönlich mit Personalausweis im Bürgerbüro erfolgen.
| Belegart N | Führungszeugnis für eigene Zwecke (Übersendung an Antragsteller/-in) |
|---|---|
| Belegart O | Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Übersendung unmittelbar an die Behörde) |
| Belegart N | erweitertes Führungszeugnis für eigene Zwecke (Übersendung an Antragsteller/-in) |
| Belegart O | erweiteres Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Übersendung unmittelbar an die Behörde) |
Gebühren:
Belegart N und O je 13,00 €
Seit September 2014 können Führungszeugnisse auch online beantragt und bezahlt werden. Nähere Informationen erhalten Sie unter www.fuehrungszeugnis.bund.de oder. www.bundesjustizamt.de
Flyer Online-Beantragung (PDF, 857 KB)
Gewerbezentralregisterauskunft
für natürliche Personen
Die Beantragung einer Gewerbezentralregisterauskunft für natürliche Personen kann nur persönlich mit Personalausweis im Bürgerbüro erfolgen.
Belegart 1: Gewerbezentralregisterauskunft wird an Antragsteller/-in übersandt
Belegart 2: Gewerbezentralregisterauskunft wird an Behörde übersandt
für juristische Personen
Unternehmen, die als juristische Personen geführt werden, können im Bürgerbüro eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 150 Gewerbeordnung (GewO) beantragen. Dazu sind der aktuelle Handelsregisterauszug, die Angabe des Betriebssitzes und des zuständigen Amtsgerichtes sowie die persönliche Unterschrift des Geschäftsführers notwendig.
Gebühr: jeweils 13,00 €
Seit September 2014 können Auszüge aus dem Gewerbezentralregister auch online beantragt und bezahlt werden. Nähere Informationen erhalten Sie unter www.fuehrungszeugnis.bund.de oder www.bundesjustizamt.de
Flyer Online-Beantragung (PDF, 857 KB)
Melderegisterauskunft
Eine Auskunft aus dem Melderegister ist schriftlich im Bürgerbüro zu beantragen.
Dazu sind möglichst genaue Angaben zur gesuchten Person (Namen, Geburtsdatum, frühere Anschriften) erforderlich. Eine einfache Melderegisterauskunft einzelner Einwohner umfasst die Auskunft über
Familiennamen
Vornamen
Anschrift (nur die aktuelle)
Doktorgrad
Für eine erweiterte Melderegisterauskunft muss der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.
Gebühren:
einfache schriftliche Auskünfte 14,00 € je Betroffener
eine erweiterte schriftliche Auskunft 25,00 € je Betroffener
Bescheinigungen
Aufenthaltsbescheinigung
Eine Aufenthaltsbescheinigung erhalten Sie im Bürgerbüro gegen Vorlage des Personalausweises.
Gebühr: 12,00 €
Meldebescheinigung
Eine Meldebescheinigung erhalten Sie im Bürgerbüro gegen Vorlage des Personalausweises.
Gebühr: 12,00 €
Haushaltsbescheinigung
Eine Haushaltsbescheinigung erhalten Sie im Bürgerbüro gegen Vorlage des Personalausweises. In dieser Bescheinigung werden Angaben zum Antragsteller und die im Haushalt lebenden Personen erstellt.
Eine Haushaltsbescheinigung wird u. a. zur Beantragung von Kindergeld bei der Familienkasse benötigt. Die Haushaltsbescheinigung ist gebührenfrei.
eID-Karte
Seit dem 01.01.2021 können Unionsbürgerinnen und Unionsbürger eine eID-Karte (Karte mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis) mit Online-Ausweisfunktion beantragen. Die eID-Karte ist ausschließlich für den Online-Einsatz konzipiert und dient nicht als Ausweispapier oder Reisedokument. Sie kann nur für Antragsteller, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, und nur mit einer aktivierten Online-Ausweisfunktion ausgestellt werden.
Der Antragsteller muss zur Beantragung persönlich vorsprechen.
Gebühren: 37,00 €
Gültigkeit: 10 Jahre
Gewerbe
Wichtige Hinweise zur
Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes nach § 2 Abs. 2 SächsGastG
„Wer aus besonderem Anlass nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies der Gemeinde rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Wochen vor Betriebsbeginn unter Angabe seines Namens, Vornamens, seiner Anschrift, des Ortes und der Zeit des Betriebsbeginns sowie des besonderen Anlasses anzuzeigen.“
Der Betrieb ist mindestens 2 Wochen vor Beginn mit dem Formular „Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes nach § 2 Abs. 2 SächsGastG“ bei der Gewerbebehörde anzuzeigen.
Die Anzeigepflicht entfällt, wenn für das anzuzeigende Gaststättengewerbe eine Reisegewerbekarte vorliegt oder ein stehendes Gaststättengewerbe betrieben wird.
Die Veranstaltungen müssen Ausnahmecharakter haben. Die Gewerbebehörde prüft unmittelbar nach Eingang der Anzeige, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Gemäß Gaststättengesetz liegt ein besonderer Anlass vor, „wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit liegt.“ In der Gesetzesbegründung werden als besondere Anlässe z.B. Sportveranstaltungen, Faschingsveranstaltungen, Maibaumstellen, Pyramidenanschub, Vereinsveranstaltungen genannt.
Die Gewerbebehörde übermittelt die Daten der Anzeige unverzüglich an die zuständige Bauaufsichtsbehörde und an die für die Lebensmittelüberwachung, den Gesundheitsschutz sowie den Jugendschutz zuständigen Behörden. Zusätzlich werden die Finanzbehörden und die nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zuständigen Behörden der Zollverwaltung informiert.
Füllen Sie bitte deshalb das beiliegende Formular vollständig und gut lesbar aus.
Wird die Anzeige nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet, kann die Gewerbebehörde den Betrieb untersagen.
Die Gewerbebehörde bescheinigt den Empfang der Anzeige.
Die Kosten für die Bescheinigung betragen 15,00 €.
Anzeigeformular (PDF, 612 KB)
Stehendes Gewerbe
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beginnt, muss dies im Bürgerbüro anzeigen. Das gleiche gilt, wenn:
der Betriebssitz innerhalb der Gemeinde verlegt wird
der Gegenstand des Gewerbes wechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind
der Betrieb aufgegeben (geschlossen) wird
Der Empfang der Gewerbeanzeige wird innerhalb von drei Tagen durch die Gemeindeverwaltung bestätigt. Das Bürgerbüro verständigt folgende Stellen:
Industrie- und Handelskammer
Umweltfachamt
Gewerbeaufsichtsamt
Landratsamt
Agentur für Arbeit
Berufsgenossenschaft
Finanzamt
Eichamt
Statistisches Landesamt
Es empfiehlt sich, je nach Gewerbeart Vorabinformationen bei der Handelskammer oder Industrie- und Handelskammer einzuholen.
Benötigte Unterlagen:
Personalausweis oder Reisepass
Handwerkskarte / Eintragung in die Handwerksrolle
Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszug
bei einer GmbH in Gründung eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und evtl. eine Vollmacht der Gründer (falls diese das Gewerbe nicht selbst anmelden, sondern ein Geschäftsführer), wonach der Gewerbebeginn bereits vor Handelsregistereintragung aufgenommen werden soll
Aufenthaltserlaubnis der zuständigen Ausländerbehörde bei ausländischen Staatsbürgern (mit Ausnahme der EU-Bürger)
Beantragung einer Erlaubnis zur Ausübung eines erlaubnisbedürftigen Gewerbes beim Landratsamt (z. B. für Gaststätten, Spielhallen, Bewachungsgewerbe, Makler, Baubetreuer)
Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister bei überwachungsbedürftigem Gewerbe (z. B. An- und Verkauf hochwertiger Konsumgüter und Kfz, Reisebüro, Schlüsseldienst)
Gebühren:
| Gewerbeanmeldung | 30,00 € |
|---|---|
| Gewerbeummeldung | 18,00 € |
| Gewerbeabmeldung | 12,00 € |
| An-, Um- und Abmeldung landwirtsch. Betrieb | 10,00 € |
Reisegewerbe
Ein Reisegewerbe betreibt, wer in eigener Person außerhalb der Räume einer gewerblichen Niederlassung oder, ohne eine gewerbliche Niederlassung zu haben, ohne vorhergehende Bestellung Waren ankauft und Waren oder gewerbliche Leistungen anbietet.
Für das Betreiben eines Reisegewerbes ist nach § 55 Abs. 2 Gewerbeordnung eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte) erforderlich.
Diese kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Eine nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist möglich.
Die Reisegewerbekarte muss persönlich beantragt werden. Die zuständige Behörde überprüft die dem Antrag beigefügten Unterlagen, die Zuverlässigkeit und finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers.
Benötigte Unterlagen
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG
Auszug aus Gewerbezentralregister
Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
Ausweisdokument
2 Lichtbilder
Optionale Dokumente
Handelsregisterauszug (bei juristischen Personen)
Gesellschaftervertrag (bei juristischen Personen)
Arbeitserlaubnis (bei Ausländern)
Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten
Feilbieten von Waren auf Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen und besonderen Anlässen (mit Erlaubnis der zuständigen Behörde)
Verkauf eigener Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, Gemüse-, Obst- und Gartenbaus, Geflügelzucht, Imkerei, Jagd und Fischerei
Feilbieten von Milch- und Milcherzeugnissen, wenn Erlaubnis der zuständigen Behörde vorliegt
Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder -berater, Vermittler von Bausparverträgen
Erlaubnispflichtige Gewerbe, für deren Ausübung die Zuverlässigkeit erforderlich ist
Verkauf von Lebensmitteln und Waren des täglichen Bedarfs an Marktständen u. ä. in kurzen Zeitabständen an derselben Stelle
Feilbieten von Druckwerken auf Wegen, Plätzen, Straßen oder weiteren öffentlichen Orten
Gebühren:
| Reisegewerbekarte unbefristet | 100,00 € |
|---|---|
| Reisegewerbekarte befristet für 1 Jahr | 60,00 € |
| jede weitere Verlängerung für 1 Jahr | 15,00 € |
Märkte / Marktwesen
Jeder Markt (z. B. Weihnachtsmarkt) muss festgesetzt bzw. erlaubt werden.
Anlässlich von festgesetzten Märkten sind auch Verkaufssonntage nach Einzelgenehmigung möglich.
Die Festsetzung bzw. die Erlaubnis erfolgt durch das Landratsamt Sächsische Schweiz - Osterzgebirge.
Die Unterlagen werden in unserem Bürgerbüro entgegengenommen, auf Vollständigkeit geprüft und an die entsprechenden Stellen (z. B. Verkehrsbehörde) weitergeleitet.
Folgende Unterlagen sind für die Durchführung eines Marktes auf öffentlichem Verkehrsgrund einzureichen:
1. Antrag auf vorübergehenden Gaststättenbetrieb aus besonderem Anlass gem. § 2 Abs. 2 SächsGastG (bei Ausschank von alkoholischen Getränken)
Gebühren: 20,00 € (bei gewünschter Bescheinigung)
2. Antrag auf Marktfestsetzung gem. § 60 GewO mit folgenden Anlagen:
Verzeichnis der Anbieter / Aussteller
Verzeichnis über die Art der anzubietenden Waren
Lageplan
Gebühren: 25,00 €
3. Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen nach § 45 StVO (bei Gemeindestraßen) und / oder Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichem Verkehrsgrund gem. § 29 StVO (bei Kreis-, Staats- und Bundesstraßen), Anlagen: Lageplan, Streckenplan
4. Veranstaltererklärung
5. Bestätigung der Versicherungsgesellschaft zur Vorlage bei der Straßenverkehrsbehörde über den Haftpflichtversicherungsschutz für eine Veranstaltung
6. GEMA (bei öffentlichen Musikdarbietungen) - Antrag direkt an GEMA senden
Antrag vorübergehender Gaststättenbetrieb (PDF, 612 KB)
Antrag auf Marktfestsetzung (PDF, 359 KB)
Antrag verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 StVO (PDF, 358 KB)
Merkblatt Veranstaltungen im öff. Verkehrsraum (PDF, 58 KB)
Antrags- und Erlaubnisverfahren für Veranstaltungen nach § 29 StVO (PDF, 942 KB)
Personalausweis
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind. Sie müssen den Ausweis auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde / Institution vorlegen können.
Benötigte Unterlagen für die Beantragung:
alter Personalausweis oder Reisepass
1x biometrisches digitales Passbild - nicht älter als 6 Monate
Ab Mai 2025 müssen Passbilder für Personalausweise und Reisepässe digital übermittelt werden. Eine Kamera steht in unseren Bürgerbüros für die Übermittlung zur Verfügung. Die digitalen Fotos kosten 6,00 € und werden ausschließlich für die Erstellung des neuen Personaldokumentes verwendet. Ein Ausdruck zum Mitnehmen ist technisch leider nicht möglich. Sollten Sie die Fotos noch für weitere Zwecke benötigen (Führerschein, Krankenkasse…), gehen Sie bitte zum Fotografen.
Bei Fotos für Babys und Kinder gehen Sie bitte zum örtlichen Fotografen, da die vorhandene Kamera ein Standgerät ist und nicht flexibel eingesetzt werden kann.
alter Kinderausweis, Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
bei minderjährigen Kindern bis zum 16. Geburtstag Einverständniserklärung beider erziehungsberechtigter Personen und Sorgerechtsnachweis bei nicht verheirateten Eltern (bei nur einem Erziehungsberechtigten: Negativbescheinigung)
Der Antragsteller muss zur Beantragung persönlich (mit mindestens einem Erziehungsberechtigten, wenn das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet ist) vorsprechen, da seine Unterschrift für die Ablichtung bei der Bundesdruckerei Berlin erforderlich ist. Seit dem 02.08.2021 gibt es ein neues Personalausweisdesign. Die Abgabe von zwei Fingerabdrücken ist ab dem Alter von sechs Jahren Pflicht.
Gebühren: bis zum vollendeten 24. Lebensjahr 27,60 € / ab dem vollendeten 24. Lebensjahr 46,00 € (neu ab 07.02.2026)
Gültigkeit: Die Gültigkeitsdauer beträgt sechs Jahre. Antragsteller ab dem vollendeten 24. Lebensjahr erhalten einen Personalausweis mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren.
Vorläufiger Personalausweis
Für die Beantragung werden folgende Unterlagen benötigt:
alter Personalausweis oder Reisepass
1x biometrisches Passbild - nicht älter als 6 Monate
Achtung! Ab Mai 2025 müssen Passbilder für Personalausweise und Reisepässe vom Fotografen digital übermittelt werden.
alter Kinderausweis, Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
bei minderjährigen Kindern bis zum 16. Geburtstag Einverständniserklärung beider erziehungsberechtigter Personen und Sorgerechtsnachweis bei nicht verheirateten Eltern (bei nur einem Erziehungsberechtigten: Negativbescheinigung)
Der Antragsteller muss zur Beantragung persönlich vorsprechen.
Gebühren: 10,00 €
Gültigkeit: max. 3 Monate
Checkliste zur Passbild-Beurteilung (PDF, 296 KB)
Einverständniserklärung zur Beantragung eines Dokuments minderjähriges Kind (PDF, 168 KB)
Antworten auf häufige Fragen zum ePass unter www.bmi.bund.de
Einreisebestimmungen für deutsche Staatsbürger unter www.auswaertiges-amt.de/Länderinformationen
Reisepass
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes aus- oder in ihn einreisen, sind verpflichtet, einen gültigen Pass mitzuführen und sich damit über ihre Person auszuweisen.Benötigte Unterlagen für die Beantragung:
1x biometrisches Passbild - nicht älter als 6 Monate
Achtung! Ab Mai 2025 müssen Passbilder für Personalausweise und Reisepässe vom Fotografen digital übermittelt werden.
bisheriger Reisepass, Personalausweis (falls nicht vorhanden: Geburtsurkunde)
Geburtsurkunde (bei Beantragung des ersten Reisepasses)
bei minderjährigen Kindern Einverständniserklärung beider erziehungsberechtigter Personen und Sorgerechtsnachweis bei nicht verheirateten Eltern (bei nur einem Erziehungsberechtigten: Negativbescheinigung)
Der Antragsteller muss zur Beantragung persönlich vorsprechen, da seine Unterschrift für die Ablichtung bei der Bundesdruckerei Berlin erforderlich ist. Ab dem Alter von sechs Jahren ist die Abnahme der Fingerabdrücke erforderlich.
Gebühren: bis zum vollendeten 24. Lebensjahr 37,50 € / ab dem vollendeten 24. Lebensjahr 70,00 €.
Gültigkeit: Die Gültigkeitsdauer beträgt sechs Jahre. Antragsteller ab dem vollendeten 24. Lebensjahr erhalten einen Reisepass mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren.
Vorläufiger Reisepass
Für die Beantragung eines vorläufigen Reisepasses benötigen Sie folgende Unterlagen:
1x biometrisches Passbild - nicht älter als 6 Monate
Achtung! Ab Mai 2025 müssen Passbilder für Personalausweise und Reisepässe vom Fotografen digital übermittelt werden.
bisheriger Reisepass, Personalausweis
Geburtsurkunde (bei Beantragung des ersten Reisepasses)
bei minderjährigen Kindern Einverständniserklärung beider erziehungsberechtigter Personen und Sorgerechtsnachweis bei nicht verheirateten Eltern (bei nur einem Erziehungsberechtigten: Negativbescheinigung).
Der Antragsteller muss zur Beantragung persönlich vorsprechen (unter 18 Jahre nur mit Zustimmung der Sorgeberechtigten).Gebühren: 26,00 €
Gültigkeit: ein Jahr
Express-Pass
Dieser Pass liegt mit dem Tag der Beantragung (bis 12:00 Uhr) innerhalb von drei Arbeitstagen zur Abholung bereit.
Gebühren:
37,50 € (bis zum 24. Lebensjahr)
70,00 € (ab dem vollendeten 24. Lebensjahr)
zusätzlich je 32,00 € für das Express-Verfahren
48-Seiten-Pass
Dieses Dokument ist für viel reisende Bürger empfehlenswert.
Gebühren:
37,50 € (bis zum 24. Lebensjahr)
70,00 € (ab dem vollendeten 24. Lebensjahr)
zusätzlich je 22,00 €
Einverständniserklärung zur Beantragung eines Dokuments minderjähriges Kind (PDF, 168 KB)
Checkliste zur Passbild-Beurteilung (PDF, 296 KB)
Antworten auf häufige Fragen zum ePass unter www.bmi.bund.de
Einreisebestimmungen für deutsche Staatsbürger unter www.auswaertiges-amt.de/Länderinformationen
Standesamt
Allgemeines
Die Aufgaben des Standesamtes werden von der Stadt Dippoldiswalde wahrgenommen:
Eheschließung
Vaterschaftsanerkennung
Beurkundungen
Geburtsanzeige
Sterbefall
Kirchenaustritt
Eintragung ins Familienbuch
Öffnungszeiten:
| Montag | 9:00 - 12:00 Uhr |
| Dienstag | 9:00 - 12:00 Uhr / 14:00 - 16:00 Uhr |
| Mittwoch | geschlossen |
| Donnerstag | 9:00 - 12:00 Uhr / 14:00 - 18:00 Uhr |
| Freitag | 9:00 - 12:00 Uhr |
Schiedsstelle
Allgemeines
Gemäß § 2 Abs. 1 Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz (SächsSchiedsGütStG) ist die Gemeinde verpflichtet, eine Schiedsstelle zu errichten. Die Aufgaben der Schiedsstelle werden von einem ehrenamtlich tätigen Friedensrichter wahrgenommen.
Das Schlichtungsverfahren dient dem Ziel, Rechtsstreitigkeiten durch eine Einigung der Parteien beizulegen.
Das Schlichtungsverfahren findet nicht statt in Rechtsstreitigkeiten, an denen der Bund, die Länder, die Gemeinden oder andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts beteiligt sind.
Schlichtungs- und Sühneverhandlungen sind grundsätzlich nicht öffentlich.
Der Friedensrichter hat, auch nach Beendigung seiner Amtszeit, Verschwiegenheit über die Verhandlungen und die ihm bekannt gewordenen Verhältnisse von Parteien zu bewahren.
Örtliche Zuständigkeit
Gemeinde Klingenberg
Gemeinde Hartmannsdorf-Reichenau
Sachliche Zuständigkeit
a) Schlichtungsverfahren bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 1 Abs. 2 SächsSchiedsGütStG
vermögensrechtliche Ansprüche (z. B. Schadenersatz, Schmerzensgeld, Kaufpreiszahlung)
Ansprüche aus dem Nachbarrecht (z. B. Überhang von Ästen und Sträuchern)
nichtvermögensrechtliche Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre (z. B. Verleumdung, üble Nachrede)
b) Sühneverfahren bei Privatklagesachen nach § 380 Abs. 1 Strafprozessordnung
Hausfriedensbruch
Beleidigung
Verletzung des Briefgeheimnisses
Körperverletzung gem. § 223 und 229 Strafgesetzbuch
Bedrohung
Sachbeschädigung
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
Stadtverwaltung Dippoldiswalde
Schiedsstelle
Markt 2, 01744 Dippoldiswalde
Telefon: 03504 649-90 (Bürgerbüro)
Fax: 03504 649-9150
E-Mail:
Homepage: https://www.dippoldiswalde.de
Terminvereinbarung
Termine bitte über o. g. E-Mail-Adresse vereinbaren.
Persönliche Vorsprachen bei Bedarf über das Ordnungsamt der Stadtverwaltung Dippoldiswalde zu den üblichen Öffnungszeiten.
Download
Broschüre_Nachbarrecht_SMJ (1296 KB)
Schwerbehindertenausweis
Seit 1. Januar 2014 werden in Sachsen, und damit auch in unserem Landkreis, die neuen Schwerbehindertenausweise im Scheckkartenformat ausgestellt. Die bisherigen Ausweise in Papierform behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
Die Beantragung und die Verlängerung eines Schwerbehindertenausweises sind im Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Referat Soziale Leistungen vorzunehmen.
Anträge liegen auch weiterhin in Papierform in unserer Verwaltung vor oder sind online abrufbar unter www.landratsamt-pirna.de/schwerbehinderteneigenschaft.html
Übermittlungssperre
Eine Übermittlungssperre gemäß Bundesmeldegesetz (BMG) kann auf Antrag im Melderegister eingerichtet werden für folgende Bereiche:
Adressbuchverlage
Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen
öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, wenn der Antragsteller nicht der Religionsgesellschaft des Ehepartners angehört
Bundesamt für Wehrverwaltung
Presse, Rundfunk und andere Medien zum Zweck der Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen
Bitte beachten Sie, dass damit die Weitergabe der Jubiläumsdaten an den Bürgermeister sowie an die Seniorenbetreuer entfällt!
Der Antrag ist mindestens fünf Wochen vor Ihrem Jubiläum in der Gemeindeverwaltung einzureichen. Er ist gebührenfrei und bedarf keiner Begründung.
Antrag Übermittlungssperre (PDF, 90 KB)
Wohngeld
Wer zum Wohnen finanzielle Unterstützung benötigt, erhält im Bürgerbüro die entsprechenden Formulare (Papierform):
Mietzuschuss für Mieter
Lastenzuschuss für Grundstückseigentümer
Ausgegeben werden Anträge für die Erst-, Wiederholungs- und Erhöhungsbeantragung sowie Vordrucke für die Angabe von Veränderungen.
Ausgefüllte Anträge werden von der Gemeindeverwaltung an das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Wohngeldstelle, zur Bearbeitung weitergeleitet.
Wohnungsgeberbestätigung
Zum 01.11.2015 ist das neue Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft getreten, welches die Landesmeldegesetze, so auch das Sächsische Meldegesetz abgelöst hat.
Im BMG ist geregelt, dass ab diesem Zeitpunkt bei der melderechtlichen An-, Um-, und Abmeldung die Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung zwingend notwendig ist.
Grundsätzlich bleibt es auch nach der neuen Rechtslage dabei, dass derjenige, der eine Wohnung bezieht, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der örtlich zuständigen Meldebehörde anzumelden hat. Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der für die bisherige Wohnung örtlich zuständigen Meldebehörde abzumelden. Dies ist der Fall bei Wegzug ins Ausland, bei Übertritt in die Wohnungslosigkeit oder bei Aufgabe einer Nebenwohnung.
Wohnungsgeber sind in erster Linie die Vermieter oder deren Beauftragte, z. B. Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können auch selbst Wohnungseigentümer sein, hier muss eine Eigenerklärung der meldepflichtigen Person abgegeben werden. Wohnungsgeber können aber auch Hauptmieter sein, die ihren Wohnraum untervermieten.
Die Wohnungsgeberbestätigung (§ 19 Bundesmeldegesetz) ist von der meldepflichtigen Person zum Zeitpunkt der An-, Um-, und Abmeldung zwingend vorzulegen, sonst kann der Meldevorgang nicht entgegengenommen und bearbeitet werden. Ein vorgelegter Mietvertrag ist nicht ausreichend, da er nicht die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen erfüllt.
Die Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift des Eigentümers und des Wohnungsgebers
Art des melderechtlichen Vorgangs mit Ein- und Auszugsdatum
Anschrift der Wohnung
Namen aller meldepflichtigen Personen, die ein- bzw. ausziehen.
Das Formular „Wohnungsgeberbestätigung“ steht als PDF-Dokument bereit und liegt auch in den Bürgerbüros der Gemeinde Klingenberg im OT Pretzschendorf bzw. im OT Höckendorf in Papierform aus.
Abschließend möchten wir noch darauf hinweisen, dass die Wohnungsgeberbestätigung nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden darf. Bitte beachten Sie, dass ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro erhoben werden kann, wenn Sie ihrer Mitteilungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommen.
Wohnungsgeberbestätigung (PDF, 277 KB)
Merkblatt für Mieter und Vermieter (PDF, 99 KB)
Ihre Ansprechpersonen
Beck, Jana
Bürgerbüro Höckendorf
Schulweg 1, 01774 Klingenberg OT Höckendorf
Telefon: 035055 680-23
Fax: 035055 680-99
E-Mail:
Grisar, Manja
Bürgerbüro Höckendorf
Schulweg 1, 01774 Klingenberg OT Höckendorf
Telefon: 035055 680-38
Fax: 035055 680-99
E-Mail:
Fritsche, Anett
Bürgerbüro Pretzschendorf
Bachstraße 6a, 01774 Klingenberg OT Pretzschendorf
Telefon: 035055 680-24
Fax: 035055 680-96
E-Mail:
Keine Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen
Es war zu einer guten Tradition geworden, den Alters- und Ehejubiläen im Amtsblatt der Gemeinde Klingenberg zu gratulieren. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist es leider nicht mehr möglich, Namen und Daten von Jubilaren ohne schriftliche Zustimmung zu veröffentlichen.
Die seit dem 25. Mai 2018 gültigen rechtlichen Rahmenbedingungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) stellen die personenbezogenen Daten unter einen weitreichenden Schutz. Für die Erhebung, Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten muss eine schriftliche Einwilligung jeder betroffenen Person vorliegen. Wer zukünftig wieder mit seinem Jubiläum im Amtsblatt der Gemeinde Klingenberg veröffentlicht werden möchte, muss dazu seine schriftliche Einwilligung im Bürgerbüro einreichen.

