Entsorgung
Abfallentsorgung
Kontakt
| Zweckverband Abfallwirtschaft Oberes Elbtal | Telefon: 0351 40404-0 |
| Meißner Straße 151 a | Fax: 0351 40404-550 |
| 01445 Radebeul | E-Mail: |
Öffnungszeiten:
| Montag | 9 - 12 Uhr |
| Dienstag | 9 - 12 Uhr und 14 - 18 Uhr |
| Mittwoch | 9 - 12 Uhr |
| Donnerstag | 9 - 12 Uhr und 14 - 18 Uhr |
| Freitag | 9 - 12 Uhr |
Abfallkalender: Alle Abfuhrtermine individuell abrufbar – keine verpassten Abholungen mehr! ZAOE: Entsorgungstermine
Sperrmüllkarte: Online-Terminbuchung für Sperrmüll – einfach, schnell, direkt!
ZAOE: Onlineformular Sperrmüllabholung
Abfall-ABC: Wo entsorge ich was? Alle Antworten mit einem Klick!
Abwasserentsorgung - ehem. Gemeinde Höckendorf
Für die Ortsteile Beerwalde, Borlas, Höckendorf und Edle Krone, Obercunnersdorf, Paulshain und Ruppendorf obliegt die Abwasserentsorgung der Gemeinde Klingenberg. Grundlage bildet die Abwassersatzung.
Gemäß Abwasserbeseitigungskonzept der Gemeinde erfolgt die Schmutzwasserentsorgung für die Ortsteile Beerwalde, Höckendorf und Ruppendorf zentral. Das Abwasser wird über öffentliche Schmutzwasserkanäle zur Kläranlage Höckendorf geleitet und dort fachgerecht gereinigt. Der Betrieb der Kläranlage erfolgt durch die Veolia GmbH. Die Ortsteile Borlas, Edle Krone, Obercunnersdorf und Paulshain werden dezentral über private Kleinkläranlagen oder abflusslose Gruben entwässert.
Ihre Ansprechpersonen
Lippert, Stefan
Leiter Bauverwaltung
Bachstraße 6a, 01774 Klingenberg OT Pretzschendorf
Telefon: 035055 680-60
Fax: 035055 680-98
E-Mail:
Kliche, Matthias
Hoch- & Tiefbau sowie Gewässerschutz
Bachstraße 6a, 01774 Klingenberg OT Pretzschendorf
Telefon: 035055 680-62
Fax: 035055 680-98
E-Mail:
Abwasserentsorgung - ehem. Gemeinde Pretzschendorf
Die Abwasserentsorgung in den Ortsteilen Colmnitz, Friedersdorf, Klingenberg, Röthenbach und Pretzschendorf obliegt dem Abwasserzweckverband Muldental.
Kontakt
| Abwasserzweckverband "Muldental"-Freiberger Mulde | Telefon: 03731 203009-0 |
| Bahnhofstraße 2 | Fax: 03731 203009-20 |
| 09633 Halsbrücke | E-Mail: |
Öffnungszeiten:
| Montag | geschlossen |
| Dienstag | 9:00 - 11:30 Uhr / 14:00 - 15:30 Uhr |
| Mittwoch | geschlossen |
| Donnerstag | 9:00 - 11:30 Uhr / 14:00 - 18:00 Uhr |
| Freitag | 9:00 - 11:30 Uhr |
Satzungen sind abrufbar unter http://www.azv-muldental.de/satzung.html
Kleinkläranlagen
Für die Errichtung und Betreibung von privaten Kleinkläranlagen ist der Grundstückseigentümer verantwortlich. Vor Inbetriebnahme einer
Vollbiologischen Kleinkläranlage nach DIN 4261 Teil 2
Pflanzenkläranlage nach ATV A 262
Biologischen Nachrüstung einer vorhandenen Kleinkläranlage
wird eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung gereinigter Abwässer in ein Gewässer (Kleineinleitungen) gemäß § 2 Abs. 1 Wasserhaushaltgesetz (WHG) benötigt. Gleiches gilt bei einer Verbringung in den Untergrund (Versickerung). Wird ein neuer Rohrauslauf am Gewässer errichtet, bedarf diese Maßnahme einer wasserrechtlichen Genehmigung gemäß § 91 Abs. 1 Sächs. Wassergesetzes.
Die wasserrechtlichen Erlaubnisse bzw. Genehmigung erteilt das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Abt. Umwelt, Referat Gewässerschutz.
Erfolgt die Ableitung in ein Entwässerungssystem, welches von mehereren Betreibern genutzt oder wird z. B. eine Straßenentwässerung mit eingebundenen (Mehrfachnutzung), handelt es sich um eine Teilortskanalisation, eine so genannte indirekte Einleitung. In diesem Fall erteilt die Gemeinde Klingenberg in ihrem Zuständigkeitsbereich die wasserrechtliche Zustimmung. Im Zuständigkeitsbereich des Abwasserzweckverbandes erfolgt dies durch den AZV Muldental.
Einzureichende Unterlagen:
Flurkartenauszug / Lageplan mit gekennzeichnetem Grundstück und Standort der Kleinkläranlage sowie Entwässerungsleitung bis zum Gewässer bzw. Versicherungsanlage
Kläranlagendokumentation (einschl. Nr. der gültigen Allg. bauaufsichtlichen Zulassung des DIBT)
Angabe zur Abwassermenge (Anzahl Haushalte und Personen)
Angabe zur Abwasserleitung
Zustimmung vom Eigentümer mitbenutzter Flurstücke
Befreiung des AZV von der Anschluss- und Benutzungspflicht für Abwasser (nur im Zuständigkeitsbereich des Abwasserzweckverbandes)
Bei einer Verbringung in den Untergrund ist weiterhin ein Sickerfähigkeitsnachweis (Sickertest / hydrogeologisches- oder Bodengutachten) zu erbringen. Bei Beantragung einer Fristverlängerung einer bereits bestehenden wasserrechtlichen Gestattung sollte die Kopie des bisherigen Bescheides beigefügt werden.

