Bekanntmachungen
Eine Gesamtübersicht aller gültigen Satzungen der Gemeinde Klingenberg sowie weitere Dokumente rund um das Thema 'Ortsrecht' finden Sie im Bereich Verwaltung (Ortsrecht & Satzungen) unserer Webseite.
Öffentliche Bekanntmachung
Ergänzungssatzung „Borlas, Hauptstraße 25/25a“
05.06.2026
Veröffentlichung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Klingenberg hat in seiner Sitzung am 12.05.2026 mit Beschluss Nr. 27/2026 die Ergänzungssatzung „Borlas, Hauptstraße 25/25a“ in der Fassung vom 14.04.2026, bestehend aus Planzeichnung, textlichen Festsetzungen und Begründung inklusive Artenschutzrechtlich Beurteilung gebilligt und zur Offenlage bestimmt.
Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung „Borlas, Hauptstraße 25/25a“ umfasst die Flurstücke 56/15, 56/16, 56/17 sowie Teile der Flurstücke 56/19 und 56/21 der Gemarkung Borlas.
Die Plangebietsgrenzen können der Anlage 1 entnommen werden.
Der Entwurf der Ergänzungssatzung „Borlas, Hauptstraße 25/25a“ in der Fassung vom 14.04.2026 wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB einschließlich der Begründung für die Dauer eines Monats im Internet veröffentlicht, und zwar
vom 15.06.2026 bis einschließlich 17.07.2026
auf der Internetseite der Gemeinde Klingenberg unter www.gemeinde-klingenberg.de und im zentralen Landesportal Bauleitplanung unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de.
Zusätzlich zur Einstellung im Internet erfolgt eine öffentliche Auslegung des Entwurfs der Ergänzungssatzung „Borlas, Hauptstraße 25/25a“ in der Gemeindeverwaltung Klingenberg, Höckendorf, Schulweg 1, 01774 Klingenberg während folgender Zeiten
Montag 9:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 9:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 9:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag 9:00 - 12:00 Uhr
Während der Veröffentlichungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zur Entwurfsfassung der Ergänzungssatzung „Borlas, Hauptstraße 25/25a“ abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen auf elektronischem Wege an oder über das zentrale Landesportal Bauleitplanung übermittelt werden, können bei Bedarf aber auch schriftlich oder zur Niederschrift in der Gemeindeverwaltung Klingenberg, Höckendorf, Schulweg 1, 01774 Klingenberg vorgebracht werden.
Nicht fristgemäß vorgebrachte Stellungnahmen können entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung zur Ergänzungssatzung „Borlas, Hauptstraße 25/25a“ unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde Klingenberg deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Klingenberg, den 13.05.2026 Torsten Schreckenbach
Bürgermeister
Flurbereinigung Hochwasserschutz Oberbobritzsch-Friedersdorf, Gemeinde Bobritzsch-Hilbersdorf, Gemeinde Klingenberg
Landkreis Mittelsachsen
Landratsamt
Aktenzeichen: 1.22.4-673.1-0002-2024/36930
Beschluss zur 3. geringfügigen Änderung des Verfahrensgebietes
Anordnung der Änderung des Verfahrensgebietes
Flurbereinigungsgebiet
Das mit Anordnungsbeschluss des Landratsamtes Mittelsachsen vom 2. April 2013 – Az: 22.4-51120101-41/1.25 festgestellte und mit den Beschlüssen vom 23. Juli 2013 – Az: 22.4-51120101-41/1.27-1 sowie vom 10. Januar 2014 – Az: 22.4-51120101-41/1.27-1 geänderte Verfahrensgebiet wird geringfügig geändert.
Ausschluss von Flurstücken
Folgende Flurstücke werden nachträglich aus dem Verfahren Flurbereinigung Hochwasserschutz Oberbobritzsch-Friedersdorf ausgeschlossen:
Gemarkung: Oberbobritzsch, Gemeinde Bobritzsch-Hilbersdorf
1238/6 1238/7 1238/8 1238/9 1238/10 1265/20 1265/21 1265/22 1265/23
1265/25 1265/26 1265/27 1265/29 1265/31 1265/32 1265/33 1265/34 1265/35
1265/36 1265/37 1265/38 1265/39 1265/40 1265/41 1265/42 1265/43 1402/13
Gemarkung: Friedersdorf, Gemeinde Klingenberg
6/30
Hinzuziehung von Flurstücken
Folgende Flurstücke werden nachträglich in das Verfahren Flurbereinigung Hochwasserschutz Oberbobritzsch-Friedersdorf einbezogen:
Gemarkung: Oberbobritzsch, Gemeinde Bobritzsch-Hilbersdorf
36/3 41a 87/7 87/8 1388/12 1388/51
Gemarkung: Friedersdorf, Gemeinde Klingenberg
1/6 1/7 4/12 2/35 60 376/2 380/2 380/3 421/2
423/2 423/3 423/4 426/2 455/2 455/3 455/4 463/6 478/2
497/2 504/2 507/2 525/2 529/2 543/2 545/2 571/2 841/2
Änderung des Verfahrensgebietes
Die Verfahrensfläche vergrößert sich durch die hinzugezogenen Flurstücke um 1,9737 ha. Durch die abgehenden Flurstücke verringert sich die Verfahrensfläche um 2,1414 ha. Somit verkleinert sich das Verfahrensgebiet insgesamt um 0,1677 ha. Die Gesamtfläche des geänderten Verfahrens beträgt weiterhin ca. 1.498 ha. Das geänderte Verfahrensgebiet ist auf der Änderungskarte zur Gebietskarte im Maßstab 1:10.000 und den dazugehörigen Detailkarten 1 bis 3 im Maßstab 1:2.000, die als Anlage zu diesem Beschluss beigefügt sind, dargestellt.
Die aufgeführten Karten sind keine Bestandteile dieses Beschlusses.
Teilnehmergemeinschaft
Die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet hinzugezogenen Grundstücke, Gebäude und Anlagen sowie die den Grundstückseigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten werden Teilnehmer am Verfahren Flurbereinigung Hochwasserschutz Oberbobritzsch-Friedersdorf und bilden gemeinsam mit den bisherigen Teilnehmern die mit dem Anordnungsbeschluss vom 2. April 2013 und den Änderungsbeschlüssen vom 23. Juli 2013 und 10. Januar 2014 entstandene
Teilnehmergemeinschaft Hochwasserschutz Oberbobritzsch-Friedersdorf
mit Sitz in der Gemeinde Bobritzsch-Hilbersdorf. Die Eigentümer der aus dem Verfahren auszuschließenden Flurstücke scheiden für diese Flurstücke aus der Teilnehmergemeinschaft aus.
Die vorliegende Gebietsänderung hat keine Auswirkungen auf die festgelegte Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder oder die Zusammensetzung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft.
Zeitweilige Eigentumsbeschränkungen
Eigentumsbeschränkungen bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes
Von der öffentlichen Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten für die zum Verfahren hinzugezogenen Flurstücke folgende Eigentumsbeschränkungen:
a) In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG).
b) Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen u. ä. Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG).
Sind entgegen den Bestimmungen nach a) und b) Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können diese im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand auf Kosten der betreffenden Beteiligten wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist (§ 34 Abs. 2 FlurbG).
c) Obstbäume, Beerensträucher, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landespflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung des Landratsamt Mittelsachsen, Referat Ländliche Entwicklung, Bodenordnung beseitigt werden. (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG)
Bei Verstößen gegen diese Vorschrift muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen (§ 34 Abs. 3 FlurbG).
Eigentumsbeschränkungen bis zur Ausführungsanordnung
Von der Bekanntgabe des Änderungsbeschlusses bis zur Ausführungsanordnung bedürfen auf den zum Verfahren hinzugezogenen Flurstücken Holzeinschläge von Waldgrundstücken, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde; die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden (§ 85 Nr. 5 FlurbG). Das gleiche Verfahren gilt für die Erstaufforstung von Flächen, die aus der landwirtschaftlichen Nutzung ausgeschieden sind oder ausscheiden sollen.
Sind Holzeinschläge ohne Zustimmung durch das Landratsamt Mittelsachsen, Referat Ländliche Entwicklung, Bodenordnung vorgenommen worden, so kann es anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat (§ 85 Nr. 6 FlurbG).
Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte
Rechte an den zum Verfahren hinzugezogenen Flurstücken, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, sind nach § 14 Abs. 1 FlurbG innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntmachung dieses Beschlusses beim
Landratsamt Mittelsachsen
Referat Ländliche Entwicklung, Bodenordnung
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg
anzumelden.
Die Frist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde hat der Anmeldende sein Recht innerhalb einer von der Flurbereinigungsbehörde festzusetzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird der Anmeldende nicht mehr beteiligt.
Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen (§ 14 Abs. 2 FlurbG). Der Inhaber eines nicht aus dem Grundbuch ersichtlichen Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristenablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist (§ 14 Abs. 3 FlurbG).
Hinweise zur öffentlichen Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses
Ein Abdruck des Änderungsbeschlusses wird in den Gemeinden Bobritzsch-Hilbersdorf und Klingenberg (Flurbereinigungsgemeinden) und den angrenzenden Städten Freital und Freiberg sowie in der angrenzenden Gemeinde Lichtenberg öffentlich bekannt gemacht.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung kann innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der ersten Öffentlichen Bekanntmachung auch auf der Internetseite des Landratsamtes Mittelsachsen auf der Seite des Referates Ländliche Entwicklung, Bodenordnung unter der Rubrik „Weiterführende Informationen – Informationen zu Öffentlichen Bekanntmachungen im Internet nach § 27a VwVfG“ eingesehen werden.
www.landkreis-mittelsachsen.de/das-amt/behoerden/referat-laendliche-entwicklung-
Je eine Ausfertigung des Beschlusses mit den Hinweisen und der Begründung zum Änderungsbeschluss ist nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung zwei Wochen lang in den Verwaltungen der Gemeinden Bobritzsch-Hilbersdorf und der Gemeinde Klingenberg sowie in den angrenzenden Städten Freital und Freiberg sowie in der angrenzenden Gemeinde Lichtenberg während der Dienststunden zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise für die zum Verfahren hinzuzuziehenden Flurstücke
Aufforderung zur Grundbuchberichtigung
Die Angaben über Rechtsverhältnisse an den Grundstücken im Flurbereinigungsgebiet erhebt die Flurbereinigungsbehörde aus dem Grundbuch. Um Nachteile zu vermeiden, wird dringend empfohlen, die Eintragungen im Grundbuch zu überprüfen und erforderliche Berichtigungen zu beantragen. Dazu genügt es in der Regel, den Grundbuchämtern die entsprechenden öffentlichen Urkunden wie Erbschein, Erbvertrag, öffentliches Testament, Zuschlagsbeschluss etc. vorzulegen.
Grundbucheinsicht und Auskünfte sind gebührenfrei. Für die Berichtigung des Grundbuches sind in bestimmten Fällen gebührenrechtliche Vergünstigungen vorgesehen.
Ordnungswidrigkeiten
Verstöße gegen die Anordnungen zu Abschnitt I, Ziffer 4.1 Buchstaben b), c) und Ziffer 4.2 dieses Beschlusses sind Ordnungswidrigkeiten i. S. des § 154 FlurbG und können mit Geldbußen geahndet werden. Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).
Betretungsrecht
Mitarbeiter sowie Beauftragte des Landratsamtes Mittelsachsen, Ref. Ländliche Entwicklung, Bodenordnung sowie Beauftragte der Teilnehmergemeinschaft Hochwasserschutz Oberbobritzsch-Friedersdorf und des Verbandes für Ländliche Neuordnung Sachsen sind nach § 35 FlurbG in Verbindung mit § 8 AGFlurbG berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten vorzunehmen.
Hinweise für die aus dem Verfahren auszuschließenden Flurstücke
Mit dem Ausschluss der genannten Flurstücke aus dem Verfahren enden für diese auch die unter Abschnitt III. Ziffer 3. des Bescheides aufgeführten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums.
Begründung
Der begründende Teil der Entscheidung wird gemäß Abschnitt II. der Hinweise zur öffentlichen Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses zur Einsichtnahme ausgelegt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg, eingelegt werden.
Hinweis:
Weitere Einzelheiten zur elektronischen Kommunikation sind auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter www.landkreis-mittelsachsen.de/e-kommunikation.html zu finden.
Datenschutzrechtlicher Hinweis
Datenschutzrechtliche Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen im Rahmen des Verfahrens der Ländlichen Neuordnung können im Internet unter folgendem Link abgerufen werden:
www.laendlicher-raum.sachsen.de/datenschutz-in-verfahren-der-landlichen-neuordnung-9248.html
Darüber hinaus sind die Informationen auch beim Landratsamt Mittelsachsen, Referat Ländliche Entwicklung, Bodenordnung, Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg, Telefon 03731 799-1602, ile.geoinformation@landkreis-mittelsachsen.de, erhältlich.
Döbeln, den 22. Juni 2026
gez. Krimmling
Referatsleiter Ländliche Entwicklung, Bodenordnung
(Dieses Dokument ist elektronisch erstellt und ohne Unterschrift gü

